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Rathaus AktuellLandtagswahl 2011: Gruppenauskünfte an Parteien
Bekanntmachung nach §34 Abs. 1 des Meldegesetzes
Gruppenauskünfte an Parteien und andere Trägern von Wahlvorschlägen
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Meldegesetzes (MG) für Baden-Württemberg darf die Meldebehörde Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften in den sechs vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Auf einen KlickHinweisDie Inhalte werden von der Gemeinde Großerlach gepflegt. Bei Fragen oder Anregungen bitte an die Gemeinde Großerlach wenden. KontaktGemeinde Großerlach |