Gemeinde Großerlach

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CORONA: Einschränkungen bis 7. März verlängert

Änderungen zum 15.02.2021:

  • Verlängerung der Verordnung bis 7. März 2021
  • Grundschulen sollen ab dem 22. Februar im Wechselunterreicht starten. Präsenzpflicht bleibt aber ausgesetzt.
  • Kitas und Kinderbetreuung sollen ab dem 22. Februar in den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen starten.
  • Weiterführende Schulen bleiben zunächst bis zum 7. März im Fernunterricht.
  • Die Notbetreuung bis zur Klassenstufe 7 und für alle Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren wird weiterhin angeboten.
  • Friseurbetriebe sollen ab 1. März wieder öffnen können, wenn es das Infektionsgeschehen zulässt.

Nähere Informationen erhalten Sie hier

10.02.2021

Mit Beschluss vom 10. Februar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen traten am 11. Februar 2021 in Kraft.

Die landesweiten Ausgangsbeschränkungen wurden zum 11. Februar 2021 aufgehoben.

Nähere Information erhalten Sie hier

24.01.2021

Am 25.01.2021 treten Änderungen der Corona-Verordnung in Kraft:

  • Die befristeten Maßnahmen werden bis einschließlich 14. Februar 2021 verlängert.
  • Hundesalons, Hundefriseure, u.ä. werden von der Betriebsuntersagung ausgenommen.
  • Bei Gottesdiensten, u.ä. sowie Beerdigungen ist eine Datenverarbeitung vorgeschrieben. Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Tage im Voraus anzuzeigen.
  • Neu eingeführt wird die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Maske mit Standard FFP2 im Öffentlichen Personenverkehr, in Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, beim Einkaufen und am Arbeitsplatz sowie bei religiösen Veranstaltungen.

Ausführliche Informationen erhalten Sie hier

 

11.01.2021

Mit Beschluss vom 8. Januar 2021 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten größtenteils am 11. Januar 2021 in Kraft.

07.01.2021

Weiter hohe Infektionszahlen und eine Beschleunigung der Ansteckungen durch Mutationen des Corona-Virus machen es unablässig, die Corona-Maßnahmen der vergangenen Wochen zunächst bis Ende Januar zu verlängern und teilweise nachzuschärfen.

Nähere Informationen erhalten Sie hier.

17.12.2020

Die Landesregierung hat eine Übersicht über die während des Winter-Lockdown in Baden-Württemberg gültigen Regeln erstellt. Darin enthalten sind neben den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen auch eine Liste der geöffneten Geschäften und Dienstleistungen.

16.12.2020

Nachdem vergangene Woche in Baden-Württemberg bereits eine Ausgangsbeschränkung beschlossen wurde, haben sich Bund und Länder aufgrund der wieder exponentiell steigenden Infektionszahlen und der zunehmend höchst kritischen Situation in den Krankenhäusern auf weitgehende Maßnahmen verständigt. Die Lage ist sehr ernst. Wir haben einen Höchststand an Neuinfektionen und einen Höchststand an Verstorbenen.
Mit den nun weiter beschlossenen Maßnahmen sollen Risikogruppen in unserem Umfeld geschützt werden. Außerdem sollen Pfleger, Ärzte und Mitarbeiter der Gesundheitsämter entlastet werden, bevor sie an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen.
Wir bitten alle dringend darum, sich ab sofort an die Regeln zu halten, die Kontakte im Sinne des Schutzes aller auf das Notwendigste herunterzufahren und die gewohnten Hygieneregeln (AHA) zu beachten.

Eine Zusammenfassung entnehmen Sie den angefügten Schaubildern.
Weitergehende Informationen, die aktuell gültige Corona-Verordnung erhalten Sie hier

Informationen des VVS zun den Auswirkungen auf den öffentlichen Bus- und Bahnverkehr

12.12.2020

Landesweite Ausgangbeschränkungen

Ab Samstag, 12. Dezember 2020 ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung in der Zeit von 20 bis 5 Uhr nur aus triftigen Gründen erlaubt. Diese triftigen Gründe sind insbesondere:

  • Ausübung beruflicher Tätigkeiten.
  • Inanspruchnahme medizinischer, auch veterinärmedizinischer Leistungen.
  • Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen.
  • Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen.
  • Besuch von Schulen, Kindertagesstätten und Veranstaltungen des Studienbetriebs.
  • Besuch von religiösen Veranstaltungen.
  • Besuch von privaten Feiern in der Zeit vom 23. bis 27. Dezember.

Ab Samstag, 12. Dezember 2020 ist der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung in der Zeit von 5 bis 20 Uhr ebenfalls nur aus triftigen Gründen erlaubt. Zu den oben genannten Gründen für die Nachtstunden, die auch am Tag gelten, kommen hinzu:

  • Sport und Bewegung an der frischen Luft ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts.
  • Erledigung von Einkäufen.
  • Ansammlungen und private Veranstaltungen mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder maximal 5 Personen aus bis zu zwei Haushalten sowie Verwandten in gerader Linie und Partner; Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. 
  • Veranstaltungen nach § 10 Absatz 4 Corona-Verordnung (CoronaVO) wie die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien
  • Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
  • Besuch von Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.

Ab dem 12. Dezember 2020 Ausschank- und Konsumverbot für alkoholische Getränke an öffentlichen Orten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten.

Nähere Informationen erhalten Sie hier

 

01.12.2020

Es dürfen sich statt bisher zehn ab dem 1. Dezember 2020 nur noch maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten treffen. Anders als bisher zählen die Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahren nicht zur Personenzahl und sind von dieser Regelung ausgenommen. Bestehen zwei Haushalte aus mehr als fünf Personen über 14 Jahren, gilt trotzdem die Obergrenze von fünf Personen.
Die Ausnahme für geradlinige Verwandte (Großeltern-Eltern-Kinder) jeweils einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gilt weiter. Diese dürfen auch aus mehr als zwei Haushalten kommen. Es dürfen aber auch hier insgesamt nicht mehr als fünf Personen sein.

Ab dem 1. Dezember gilt auch für Arbeits- und Betriebsstätten eine Maskenpflicht. Diese Pflicht besteht insbesondere in Fluren, Treppenhäusern, Teeküchen, Pausenräumen, sanitären Einrichtungen und sonstigen Begegnungsflächen.
Von dieser Pflicht kann am eigenen Arbeitsplatz abgewichen werden, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen dauerhaft sicher eingehalten werden kann. Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass die Maßnahmen eingehalten werden. 

Die seit dem 2.11.2020 veordnete Schließung von Einrichtungen (Gastronomie, Sportstätten, theater, Museen,...) bleibt vorerst bis zum 20.12.2020 bestehen.

An den Weihnachtstagen dürfen maximal zehn Personen zusammenkommen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren (also bis zu ihrem 15. Geburtstag) zählen bei der Berechnung der Personenzahl nicht mit. Ansonsten gilt die obere Begrenzung auf zehn Personen unabhängig von Verwandtheitsgrad der Personen. Für Weihnachten ist die Beschränkung auf zwei Haushalte aufgehoben. Mit dieser Regelung soll Weihnachten auch in diesem besonderen Jahr als Fest im Kreise von Familie und Freunden, wenn auch im kleineren Rahmen, möglich sein. Denn diese Tage sind für den familiären und gesellschaftlichen Zusammenhalt besonders wichtig. Ob eine solche Lockerung realisiert werden kann, hängt entscheidend von der weiteren Entwicklung des pandemischen Geschehens ab und wird Mitte Dezember 2020 geprüft und entschieden.
Ob die Ausnahme auch für Silvester gilt ist für Baden-Württemberg noch nicht entschieden.

Nähere Informationen, erhalten Sie hier

01.11.2020 

Mit der Verschärfung der Maßnahmen und der entsprechenden Anpassung der Corona-Verordnung des Landes reagiert die Landesregierung auf die aktuelle, besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens in Baden-Württemberg. Der exponentielle Anstieg der Neuinfektionen, die schon jetzt hohe Auslastung der intensivmedizinischen Kapazitäten im Land und der Umstand, dass eine umfassende Nachverfolgung von Infektionsketten nicht mehr gewährleistet werden kann, machen zusätzliche Maßnahmen zur flächendeckenden Reduzierung des Infektionsgeschehens und zur Abwehr einer akuten Gefahrenlage erforderlich.

Die Regelungen treten zum 2. November 2020 in Kraft und gelten befristet bis 30. November 2020.

Ausführliche Informationen unter: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

Da jeglicher Übungs- und Sportbetrieb bis Ende November nicht mehr erlaubt ist, sind die Gemeindehalle Großerlach, die Schwalbenflughalle Grab, die Dorfgemeinschaftshäuser Neufürstenhütte und Liemersbach, das Vereinsheim Großerlach, die Vereinsräume im alten Schulhaus in Grab, das Kunst- und Kulturzentrum Großerlach und der Jugendtreff Großerlach ab Montag, 2. November bis voraussichtlich 30. November 2020 geschlossen. Ebenso sind die Sportplätze der Gemeinde gesperrt. Zulässig sind lediglich die Nutzung der Hallen durch die Schule und den Kindergarten, sowie Gremiensitzungen des Gemeinde- und Ortschaftsrat.

Geschlossene Einrichtungen und nicht mögliche Aktivitäten
Geschlossene Einrichtungen und nicht mögliche Aktivitäten
Ausnahmen: Weiterhin erlaubt und geöffnet
Ausnahmen: Weiterhin erlaubt und geöffnet
Aufgrund der sprunghaft steigenden Infektionszahlen in Deutschland hat die Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen, ab Montag, 2.11. wieder sehr viel strengere Maßnahmen im Kampf gegen Corona durchzuführen. Es ist wichtig, dass alle gemeinsam gegen diese Pandemie ankämpfen und sich an die Regeln - insbesondere im privaten Umfeld - halten, denn nur so haben wir die Chance, die Verbreitung des Virus einzudämmen. Kontakte einschränken, Abstand einhalten, Maske tragen, Hände waschen – das muss für uns das Gebot der Stunde sein.
Die nachfolgende angefügte Datei gibt eine Übersicht der noch auf Länderebene umzusetzenden Regelungen:

18.10.2020: Änderung der Corona-Verordnung

Mit der Ausrufung der dritten Pandemiestufe werden landesweit geltende, verschärfte Maßnahmen ergänzt. Die Landesregierung hat deshalb ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus am 18. Oktober 2020 geändert. Die neuen Regelungen gelten ab sofort. 

Zusammengefasst die wichtigsten Änderungen der aktuellen Landesverordnung:

  • Die Maskenpflicht gilt nun in ganz Baden-Württemberg in den dem Fußgängerverkehr gewidmeten Bereichen wie Fußgängerzonen und Marktplätzen und überall wo der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen von öffentlichen Einrichtungen gilt jetzt eine Maskenpflicht.
  • Ansammlungen werden auf 10 Personen oder zwei Hausstände begrenzt
  • Das private Zusammentreffen von Personen wird auf maximal zehn Personen oder zwei Hausstände begrenzt
  • Die Teilnehmerzahl für Veranstaltungen wird auf 100 begrenzt. Private Feiern sind keine Veranstaltungen im Sinne der Verordnung.

Nähere Informationen und Text der Verordnung

17.10.2020: Rems-Murr-Kreis überschreitet die 50er-Schwelle und wird damit zum Risikogebiet: Seit Sonntag gelten weitreichende Einschränkungen

Die Lage im Rems-Murr-Kreis hat sich weiter zugespitzt. Die Schwelle von 50 Neuinfektionen in den letzten 7 Tagen auf 100.000 Einwohner wurde kreisweit erreicht. Es werden vom Landratsamt per Allgemeinverfügung auf kurzfristige Weisung vom Sozialministerium folgende deutlich verschärfenden Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 erlassen:
 
(1) Erweiterung der Pflicht zum Tragen einer Mundnasenbedeckung,
 
(2) Begrenzung der Zahl der Teilnehmer bei Veranstaltungen auf maximal 100 Personen; hiervon ausgenommen sind Veranstaltungen i.S.v. §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 4, 11 und 12 CoronaVO. Weitere Ausnahmen bedürfen eines mit dem
zuständigen Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzeptes;
 
(3) Begrenzung von Ansammlungen im öffentlichen Raum auf max. 10 Personen;
 
(4) verbindliche Einführung der Sperrstunde um 23 Uhr für Gastronomiebetriebe einschließlich eines generellen Außenabgabeverbotes von Alkohol;
 
(5) Begrenzung der zulässigen Anzahl der Teilnehmenden bei Feierlichkeiten im öffentlichen und privaten Raum auf max. 10 Personen; diese Anzahl darf überschritten werden, sofern Personen aus maximal zwei Haushalten zusammenkommen.
 
Die Allgemeinverfügung ist am Sonntag, 18. Oktober 2020 ab 05:00 Uhr in Kraft getreten.

Wir zählen auf Ihre Mitwirkung!

Unser gemeinsames Ziel muss es sein, nicht nur weitergehende Einschränkungen soweit es in unserer Macht steht zu vermeiden, sondern vor allem uns und unsere Mitmenschen vor den gesundheitlichen Risiken des Corona Virus zu schützen. Im Sinne einer solidarischen Mitverantwortung jedes Einzelnen appellieren darum nochmals dringend an alle:

Bitte halten Sie sich an die gebotenen Abstands- und Hygieneregeln, tragen Sie konsequent Ihren Mund- und Nasenschutz im ÖPNV, in den Geschäften und Einrichtungen. Nehmen Sie auch beim Thema privater oder öffentlicher Ansammlungen und Veranstaltungen selbstkritisch und verantwortungsvoll eine Risikoabwägung vor. Jeder von uns kann dazu beitragen, die Ausbreitung des Virus einzudämmen. Nur wenn wir die nötige Umsicht walten lassen, können wir verhindern helfen, dass die Einschränkungen unseres Lebens nicht erneut weiter verschärft werden müssen. In der jetzigen Situation ist neben Einsicht, Umsicht und Solidarität auch weiterhin ein erhebliches Maß an Geduld gefragt. Bleiben Sie gesund!

Corona-Warn-App

Die Corona-Warn-App hilft uns festzustellen, ob wir in Kontakt mit einer infizierten Person geraten sind und daraus ein Ansteckungsrisiko entstehen kann. So können wir Infektionsketten schneller unterbrechen. Die App ist ein Angebot der Bundesregierung. Download und Nutzung der App sind vollkommen freiwillig. Sie ist kostenlos im App Store und bei Google Play zum Download erhältlich. 

Weitere Informationen

Kontakt

Gemeinde Großerlach

Stuttgarter Straße 18

rathaus(@)grosserlach.de