Gemeinde Großerlach

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"Alle Jahre wieder?!" - Wissenswertes zum Thema Winterdienst

Alle Verkehrsteilnehmer, egal ob auf Rädern oder zu Fuß, haben großes Interesse daran, dass Straßen und Geh- und Fußwege vorschriftsgemäß geräumt werden. Was hierbei zu beachten ist, wollen wir Ihnen nachfolgend darlegen:
 
Was muss geräumt und gestreut werden?
Grundsätzlich gilt, dass der Gehweg entlang der Grundstücksgrenze von Schnee geräumt werden muss und zwar auf einer Breite von 1 Meter. Anlieger an Bushaltestellen sind darüber hinaus verpflichtet, so zu räumen und streuen, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen und ein Zu- bzw. Abgang zum Buswartehaus gewährleistet ist.
Die Räum- und Streupflicht gilt auch für Anlieger in deren Straße kein Gehweg vorhanden ist. Hier besteht die Verpflichtung nur noch für eine Straßenseite. In ungeraden Jahren sind die Straßenanlieger mit ungeraden Hausnummern, in geraden Jahren die Straßenanlieger mit geraden Hausnummern verpflichtet, zu räumen und zu streuen. Nicht räumen müssen diejenigen Anlieger, in deren Straße nur ein einseitiger Gehweg vorhanden ist und dieser auf der gegenüberliegenden Seite liegt.
Für Anlieger von Fußwegen besteht weiterhin eine gemeinsame Verpflichtung, dabei ist nun eindeutig klargestellt, dass diese Anliegerverpflichtung für die Mitte des Fußweges besteht. Die Haftung erfolgt gesamtschuldnerisch.
 
Wer muss räumen?
Die Streupflichtsatzung der Gemeinde Großerlach verpflichtet die Haus- und Grundstückseigentümer und deren Mieter zum Räumen und Streuen. Sind mehrere Parteien in einem Haus, so müssen sich diese absprechen, wer den Winterdienst übernimmt. Die Haftung erfolgt gesamtschuldnerisch. Dies gilt entsprechend auch für Fußwege zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer.
 
Bis wann muss geräumt sein?
Die Gehwege, Fußwege und Straßenränder müssen montags bis freitags bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Gegebenenfalls muss bei starkem Schneefall oder Eisglätte, das Räumen und Streuen wiederholt werden. Die Räum- und Streupflicht endet um 20.00 Uhr.
 
Wie muss geräumt und gestreut werden?
Der geräumte Schnee sollte zwischen Fahrbahn und Gehweg angehäuft werden, wenn sonst kein Platz vorhanden ist. Es ist allerdings verboten, Schnee von Geh- und Fußwegen und vor allem von privaten Hof- und Wegflächen auf die Straße zu werfen oder schieben. Nach Möglichkeit sollten bei einsetzendem Tauwetter die Straßeneinlaufschächte freigemacht werden.
Der Einsatz von Streusalz ist nach der Streupflichtsatzung nicht gänzlich verboten, darf aber nur so gering wie möglich und nur zur Beseitigung akuter Eisglätte eingesetzt werden. Denken Sie an unsere Umwelt und ziehen Sie die Verwendung von abgestumpftem Material wie Sand, Split oder Asche vor, welches nach dem Tauwetter wieder aufgekehrt werden sollte.
 
Welche Strecken räumt die Gemeinde?
Entgegen der weit verbreiteten Meinung besteht eine allgemeine Pflicht der Gemeinde zum Räumen und Streuen von Straßen nicht. Nach dem Straßengesetz obliegt es den Städten und Gemeinden, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage lediglich „im Rahmen des Zumutbaren“ bei Schneeanhäufungen zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Innerhalb geschlossener Ortschaften wird eine Räum- und Streupflicht nur für verkehrswichtige und gefährliche Stellen gesehen; außerhalb von geschlossenen Ortschaften nur an besonders gefährlichen Stellen. Vorrangig werden darum die verkehrswichtigen Straßen und Gefahrstellen geräumt, bei entsprechenden Schneefällen auch mehrmals. Geräumt wird dabei nach einer Prioritätenliste. In der 1. Kategorie befinden sich vor allem Schulwege, inkl. Bushaltestellen, Straßen zu und in Gewerbegebieten und zu Pflegeeinrichtungen, Außerortsstraßen, sofern keine zumutbaren Alternativrouten vorhanden sind. In der 2. Kategorie befinden sich vor allem Sammelstraßen in Siedlungsbereichen und abschüssige Siedlungsstraßen. In der 3. Kategorie befinden sich dann die übrigen Siedlungsstraßen, insbesondere ebene Strecken und Sackgassen.
Dieser Einsatz ist eine freiwillige Serviceleistung und kann bei geringen Schneefällen aus Zeit- und Kostengründen nicht durchgeführt werden.
Aber auch im kommenden Winter werden unsere Kräfte im Winterdienst versuchen, den hohen Standard der Vorjahre beizubehalten. Hierbei sind wir aber auch auf Ihre Mitwirkung angewiesen:
 
Gassen für Räumfahrzeuge freihalten!
Gerade in älteren Wohngebieten im Ort sind die Straßen recht schmal, was den Räumfahrzeugen die Durchfahrt erschwert; dies vor allem dann, wenn beidseitig geparkt wird. Bitte nehmen Sie beim Parken Rücksicht darauf und bedenken Sie, dass die Räumfahrzeuge beim Räumen auch einen gewissen Schwung brauchen. Zentimetergenaues Zirkeln um geparkte Fahrzeuge ist nicht möglich. In solchen Fällen kann es passieren, dass die Straße nicht geräumt wird. Der Vollständigkeit halber erlauben wir uns auf die geltende Straßenverkehrsordnung hinzuweisen: Danach darf ein Fahrzeug innerhalb von geschlossenen Ortschaften nur dann am Fahrbahnrand geparkt werden, wenn eine tatsächlich befahrbare Fahrbahnbreite von mindestens 3,50 m frei bleibt.
 
Hecken, Sträucher und Bäume zurückschneiden!
Neben parkenden Fahrzeugen beeinträchtigen auch immer wieder in die Straßen und Wege hineinragende Äste und Zweige die Arbeit des Winterdienstes. Wir appellieren daher an alle Grundstücksbesitzer ihre Anpflanzungen zu überprüfen und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Für Straßen gilt hierbei das Freihalten eines Lichtraumprofils bis 4,50 Meter Höhe, bei Fuß- und Radwegen beträgt dies 2,50 Meter. Diese Rückschnittverpflichtung gilt auch für die Wege und Straßen im Außenbereich, die im Winterdienst geräumt werden.
 
Der Schneepflug schiebt mir alles wieder zu!
Der kommunale Bauhof und die Straßenmeisterei, bzw. das beauftragte Unternehmen sind meist schon früh am Morgen unterwegs zum Räumen und Streuen, damit es auch im morgendlichen Berufsverkehr einigermaßen rund läuft. Trotzdem kann es vor allem bei extremen Wetterlagen sein, dass die Räumfahrzeuge es nicht schaffen, das gesamte Straßen- und Wegenetz zu räumen, bevor die Anlieger ihre Gehwege oder Einfahrten geräumt haben. Zwar berücksichtigen die Fahrer der Räumfahrzeuge nach Möglichkeit Einfahrten und bereits geräumte Gehwege. Leider lässt es sich aber aufgrund eines effektiven Arbeitsablaufs, aus technischen Gründen und aus Gründen der Platzverhältnisse nicht immer vermeiden, dass durch das Räumen der Straße Schnee wieder auf Gehwege oder in Hofeinfahrten gelangt. Hierfür bitten wir um Nachsicht und Verständnis!
 
Können Straßen und Wege gesperrt werden?
Ja, die Gemeinde kann Straßen und Weg außerhalb von Ortschaften ganz oder stellenweise sperren. So wird im Winter der Gehweg entlang der B 14 ab der Fußgängerampel bis zum Schul- und Sportgelände gesperrt, da eine gefahrlose Nutzung des Gehwegs nicht mehr gegeben ist. Die Schule, der Kindergarten und die Sportanlagen sind fußläufig bequem und vor allem sicher auf dem geräumten Schulweg über den Amselweg, Fichtenhain und die B14-Unterführung zu erreichen.
Bei entsprechenden Schneeverhältnissen behält es sich die Gemeinde vor, Außenbereichsstraßen ganz oder teilweise zu sperren, sofern es hierfür zumutbare Alternativrouten gibt.

Weitere Informationen

Kontakt

Gemeinde Großerlach

Stuttgarter Straße 18

rathaus(@)grosserlach.de