Gemeinde Großerlach

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Öffentliche Bekanntmachungen

Der Gemeinderat der Gemeinde Großerlach hat am 25. Februar 2021 beschlossen, die Öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Großerlach künftig auf der Internetpräsenz der Gemeindeverwaltung zur Verfügung zu stellen. Grundlage für den Beschluss sind § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg und § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung.
Die entsprechende Bekanntmachungssatzung finden Sie hier.

Die Öffentlichen Bekanntmachungen werden auf der Internetseite in der Regel für die Dauer von zwei Monaten zur Verfügung gestellt.

Aktuell veröffentlichte Bekanntmachungen der Gemeinde Großerlach

Bekanntmachung: Hundesteuerbescheide 2023

Die Hundesteuerbescheide für das Jahr 2023 wurden bereits zugestellt. Nach der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 02.12.1996 in der zuletzt geänderten Fassung vom 03.03.2011 beträgt die Hundesteuer:

  • für den 1. Hund   72 Euro
  • für den 2. und jeden weiteren Hund je  252 Euro
  • für den 1. Kampfhund    1.200 Euro
  • für den 2. und jeden weiteren Kampfhund je   1.200 Euro
  • die Zwingersteuer beträgt      252 Euro

Entstehung der Steuer

Die Steuerschuld für das Kalenderjahr 2023 entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen, über drei Monate alten Hund. Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Jahr mit Beginn des Haltens folgenden Kalendermonat, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag des Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.

Anmeldung bzw. Abmeldung von Hunden
Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Bei Kampfhunden ist auch die Rasse (bei Kreuzungen die Rasse des Vater-und Muttertieres) anzuzeigen. Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Hundesteuermarke ist innerhalb eines Monats nach Beendigung der Hundehaltung an die Gemeinde Großerlach zurückzugeben.
Steuermarken
Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben. Hundezüchter, die zur Zwingersteuer herangezogen werden, erhalten zwei Hundesteuermarken. 
Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes, laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.

Hinweis:
Wer der Meldepflicht der Hundehaltung oder der Tragpflicht der Hundesteuermarken nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.

Weitere Informationen

Kontakt

Gemeinde Großerlach

Stuttgarter Straße 18

rathaus(@)grosserlach.de