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Regelungen für Ein- und Rückreisende

01.08.2021

Am 01. August 2021 ist die neue Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes in Kraft getreten. 

Die neue Coronavirus-Einreiseverordnung beinhaltet eine generelle Nachweispflicht für Einreisende unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und unabhängig davon, ob ein Voraufenthalt in einem Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet stattgefunden hat. Personen ab 12 Jahren müssen grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen. Daneben sind bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach einem Aufenthalt in einem ausländischen Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eine spezielle Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht zu beachten. Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gilt - vorbehaltlich sehr eng begrenzter Ausnahmen - ein Beförderungsverbot für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug direkt aus diesen Ländern.

Im Detail gelten ab 01. August 2021 folgende Neuerungen:

  • Risikogebiete werden in zwei Kategorien ausgewiesen: Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete. Die Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete entfällt.
  • Die strenge Testpflicht für Einreisende nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet besteht fort.
  • Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit.
  • Für Kinder unter 12 Jahren endet die Quarantäne nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet nach dem fünften Tag der Einreise automatisch. Hier muss auch kein Nachweis vor der Entlassung erbracht werden.
  • Impf- und Genesenennachweise können einen negativen Testnachweis ersetzen und von der Einreisequarantäne befreien. Dies gilt derzeit jeweils nicht bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet.

§ 4 Absatz 2 Satz 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung sieht vor, dass Personen auch bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet ausnahmsweise nicht in Quarantäne müssen, wenn „die einreisende Person vollständig mit einem Impfstoff gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft ist, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite ausdrücklich unter Bezug auf diese Vorschrift bekanntgemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist.“ Das bedeutet, dass auch für Geimpfte - unabhängig von der Art des verwendeten Impfstoffes - nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet eine vierzehntägige Quarantänepflicht gilt.

Weiterhin gilt, dass vor der Einreise die digitale Einreiseanmeldung auszufüllen ist. Auch an der Quarantänedauer ändert sich nichts. Reisende aus (den neuen) Hochrisikogebieten (Inzidenz >100) müssen sich für 10 Tage, Reisende aus Virusvariantengebieten für 14 Tage absondern.

 

Beendigung der Quarantäne:

Tagesaktuelle Informationen zur Einstufung von Risikogebieten, Hochinzidenzgebieten und Virusvarianten-Gebieten finden sich unter: www.rki.de/risikogebiete

  • bei Hochrisikogebieten: Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis, ein Impfnachweis oder ein negativer Testnachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter einreiseanmeldung.de übermittelt, bzw. der Gemeinde übersandt wird.
  • bei Virusvariantengebieten: Nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten dauert die Quarantäne grundsätzlich 14 Tage. Eine vorzeitige Beendigung bei Virusvariantengebieten kommt nur in folgendem Fall in Betracht: Wird das betroffene Virusvariantengebiet noch während der Absonderungszeit in Deutschland herabgestuft, gelten für die Beendigung der Absonderung die Regelungen für diese Gebietsart.

Genaue Informationen sind des FAQs des Bundesgesundheitsministeriums unter Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) (bundesgesundheitsministerium.de) zu entnehmen.

Die aktuelle geltende Corona Einreise Verordnung finden Sie auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums.

25.02.2021

Die Regeln für die Einreise-Quarantäne wurden dahingehend geändert, dass Einreisende aus einem Hochinzidenzgebiet sich nicht mehr freitesten lassen können. Wer aus einem Gebiet mit Virusvarianten einreist, muss 14 Tage lang in Quarantäne verbleiben und kann sich ebenfalls nicht freitesten lassen.
Von einer Infektion Genesene waren bisher für sechs Monate von der Quarantänepflicht befreit. Da die Virusmutanten jedoch eine neue Variante darstellen, wird die Befreiung auf drei Monate reduziert. 

11.01.2021

Die Verordnung des Sozialministeriums zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne – CoronaVO EQ) stellt sicher, dass durch Einreisen aus Risikogebieten in die Bundesrepublik Deutschland nicht zusätzliche Impulse für das inländische Infektionsgeschehen geschaffen werden und neue Infektionsherde durch Ein- und Rückreisende entstehen. Seit dem 11.01.2021 ist eine neue Verordnung in Kraft:

Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen die elektronische Einreiseanmeldung nutzen (§ 1 Absatz 1 Coronavirus-Einreiseverordnung - CoronaEinreiseV).

Einreisende aus „normalen“ Risikogebieten müssen spätestens 48 Stunden nach ihrer Einreise über ein negatives Testergebnis verfügen und dieses auf Anforderung der zuständigen Behörde vorlegen (§ 3 Abs. 1 CoronaEinreiseV).

Einreisende aus Hochinzidenzgebieten und Virusvarianten-Gebieten müssen bereits bei Einreise einen Nachweis einer negativen Testung mitführen und diesen sowohl den zuständigen Behörden bei Einreise auf Anforderung sowie gegebenenfalls dem Beförderungsunternehmen vor Antritt der Reise vorlegen. Der Test darf höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein (§ 3 Abs. 2 CoronaEinreiseV).

Für Einreisende gilt grundsätzlich eine Pflicht zur Absonderung von 10 Tagen(§ 1 Abs. 1 CoronaVO EQ) , unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Absonderung nicht erforderlich (§ 2) oder kann verkürzt werden (§ 3).

Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne

Coronavirus-Einreiseverordnung

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