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In den Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Großerlach werden grundsätzlich alle Kinder aufgenommen, die einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz haben. Die Plätze stehen vorrangig Kindern zu, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben. Die Vergabe der Plätze wird zentral von der Gemeinde als Kindergartenträger anhand der Aufnahmekriterien durchgeführt. Ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer bestimmten Einrichtung oder Gruppe besteht nicht. Wenn es die Belegungszahlen erlauben, werden die Wünsche der Eltern berücksichtigt.
Die Anmeldung ist frühestens nach der Geburt des Kindes möglich. Bitte melden Sie Ihr Kind / Ihre Kinder mindestens 6 Monate vor Aufnahmewunsch an.
Kinder haben ab der Vollendung des 1. Lebensjahrs grundsätzlichen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung, bei Unterdreijährigen wäre dieser auch durch einen Platz in der Kindertagespflege erfüllt. Der Rechtsanspruch beginnt sechs Monate nachdem die Eltern die Gemeinde über den Betreuungsbedarf in Kenntnis gesetzt haben. (§ 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz i.V. m. § 3 Kindertagesbetreuungsgesetz)
Besonders berücksichtig werden bei der Aufnahme bzw. Platzvergabe auch folgende Aspekte
Bitte bedenken Sie, dass Ihr Kind Zeit benötigt, um sich an die neue Umgebung, die pädagogischen Fachkräfte, an die neuen Spielkameraden und an den veränderten Tagesablauf gewöhnen zu können. Wir empfehlen Ihnen daher, für diese wichtige Entwicklungs- und Ablösungsphase genügend Zeit (etwa 4 Wochen) einzuplanen. Über die Dauer der Eingewöhnungsphase entscheidet das pädagogische Personal in Abstimmung mit den Eltern.
Bei Anmeldungen für einen Kinderbetreuungsplatz für Unterdreijährige und für die Betreuung von Kindern ab 3 Jahren am Nachmittag bzw. ganztags ist die Vorlage entsprechender Nachweise über die Erwerbstätigkeit erforderlich. Änderungen des Beschäftigungsumfangs sowie Eintritt in die Elternzeit sind zwingend und unmittelbar anzuzeigen, da sich dadurch eine Reduzierung der Betreuungszeit ergeben kann.
Die Gebühr ist jeweils pro Kind zu entrichten. Maßgeblich ist jeweils der Gebührensatz gemäß der Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder (unter 18 Jahre) in der Familie. Bei der Geburt eines (weiteren) Geschwisterkindes ist das Hauptamt innerhalb von 2 Monaten zu benachrichtigen, damit die Gebühr zum Zeitpunkt der Geburt des Geschwisterkindes angepasst werden kann. Wird das Hauptamt innerhalb der 2 Monate nicht in Kenntnis gesetzt, kann die Reduzierung des Gebührensatzes erst zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens umgesetzt werden.