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Neufassung Feuerwehrsatzung
Die aktuelle Feuerwehrsatzung stammt noch aus dem Jahre 1991. Zwischenzeitlich gibt es eine neue Mustersatzung, welche vor allem redaktionell angepasst wurde. Inhaltlich hat sich im Grunde nicht viel geändert, weshalb für eine Anpassung keine Dringlichkeit bestand.
Nachdem im Herbst 2022 kurzfristig eine Satzungsänderung beschlossen wurde, um innerhalb der Jugendfeuerwehr eine Kindergruppe einrichten zu können, wurde nun im Hinblick auf den anstehenden Wechsel in der Führung der Freiwilligen Feuerwehr vom Feuerwehrausschuss vorgeschlagen, in der Satzung künftig einen zweiten stellvertretenden Kommandanten zu ermöglichen. In diesem Zuge wurde nun die Feuerwehrsatzung insgesamt anhand der Mustersatzung neu gefasst. Dabei wurde der vom Feuerwehrausschuss erbetenen Änderung zugestimmt. Damit sollen die stetig steigenden und bisweilen an die Grenzen des Zumutbaren gehenden Anforderungen an das verantwortungsvolle Ehrenamt des Kommandanten künftig auf mehrere Schultern verteilt werden, was seitens der Verwaltung und des Gemeinderats uneingeschränkt befürwortet wurde. Die neue Feuerwehrsatzung ist mit der Bekanntmachung am 03.03.2023 auf der Homepage der Gemeinde in Kraft getreten.
Änderung Flüchtlings- und Obdachlosenunterbringungssatzung
Mangels eigenem Gebäudebestand hat die Gemeinde im Gebäude Heimweg 18 insgesamt drei Wohnungen für die Unterbringung von Flüchtlingen und Obdachlosen angemietet. Da dies in der aktuellen Satzung noch nicht berücksichtigt war, musste die Anlage zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften geändert werden. Dies umfasst auch die Höhe der Benutzungsgebühr, welche künftig 15 Euro je m² betragen soll.
Die entsprechende Satzungsänderung beschloss der Gemeinderat einstimmig.
Bebauungspläne nach § 13b BauGB
2017 wurde der § 13b Baugesetzbuch (BauGB) als Instrument zur Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum befristet eingeführt. Dies ermöglichte die Aufstellung von Bebauungsplänen für Wohnbebauung im sogenannten beschleunigten Verfahren für Außenbereichsflächen unter 10.000 Quadratmeter, welche unmittelbar an im Zusammenhang bebaute Innerortslagen anschließen. Die Vorteile liegen hierbei im deutlich vereinfachten und verkürzten Verfahren. Auf Drängen der Städte und Gemeinden wurde diese Möglichkeit verlängert. Der Gemeinderat hatte 2019 Aufstellungsbeschlüsse für drei Bebauungspläne gefasst und diese auch fristgerecht bekannt gemacht. Diese sind:
Vor der Einleitung weiterer Verfahrensschritte, wollte die Gemeindeverwaltung nochmals die Meinung des Gemeinderats einholen. Dieser beschloss einstimmig, alle drei Verfahren grundsätzlich weiterzuverfolgen. Entsprechend dem Vorgehen beim Bebauungsplan „Schwalbenflug IV“ sei dabei ein Ankauf der Gesamtflächen durch die Gemeinde vorzusehen. Darum soll nun zunächst die Verkaufs- und Mitwirkungsbereitschaft der Grundstückseigentümer erfragt werden.
Ob bzw. wann die Bebauungspläne bzw. Baugebiete auch tatsächlich realisiert werden können, ist noch nicht absehbar. So bestehen beispielsweise aufgrund der aktuell nicht mehr vorhandenen Kapazitätsreserven der kommunalen Kläranlagen nur bedingt Entwicklungspotentiale.
Bausachen
Der Eigentümer des Eckgrundstückes Sommerhalde/Hirtengasse beabsichtigt die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern mit Garage und Carport. Das für heutige Verhältnisse zu große Grundstück soll geteilt, und mit jeweils einem Einfamilienhaus bebaut werden. Um die im Gebiet gelockerte/offene Bauweise zu erhalten, sollen die Gebäude freistehen (kein Doppelhaus). Hierdurch wird zwar das Baufenster überschritten, andererseits aber auch nicht durchgängig bebaut. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist erforderlich. Das Vorhaben entspricht den seiner Zeit im Bauausschuss vorberatenen Eckdaten. Die Untere Baurechtsbehörde setzt allerdings für eine Genehmigungsfähigkeit eine Änderung des Bebauungsplans voraus. Seitens der Verwaltung wurden das Vorhaben und somit auch die Befreiungen als bauleitplanerisch vertretbar beurteilt. Da es sich die letzte unbebaute Fläche im Baugebiet handelt, beurteile man eine Bebauungsplanänderung als unverhältnismäßig.
Der Gemeinderat schloss sich der Verwaltung an und beschloss einstimmig das Einvernehmen zu erteilen.
Bekanntgaben