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Vorkaufsrechtssatzung
Den Gemeinden stehen zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung gewisse gesetzliche Vorkaufsrechte zu. Ein solches greift nur dann, wenn auch tatsächlich Grundstücksverkauf stattfindet bzw. erfolgt ist und die Gemeinde - vereinfacht ausgedrückt - als Käufer zu denselben Bedingungen in den Kaufvertrag eintritt.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts kann nur bei bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden. Eine davon gilt für Grundstücke in Gebieten, in welchen städtebauliche Maßnahmen geplant sind, sofern das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigt. Dies gilt insbesondere bei erheblichen städtebaulichen Missständen oder zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Sicherstellung der städtebaulichen Ziele.
Mit dem integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept (ISEK) aus dem Jahr 2022 wurden städtebauliche Ziele und Maßnahmen zur Entwicklung der Ortsmitte von Großerlach dargelegt. Die für das Vorkaufsrecht vorgesehenen Bereiche haben durch ihre Lage und Nutzung erhebliche Bedeutung für die Erreichung dieser Ziele. Besonderer Fokus liegt auf der Sicherung der städtebaulichen Entwicklung der Ortsmitte sowie der Stärkung der Wohnfunktion durch Innenentwicklung.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig die Vorkaufsrechtssatzung für den Bereich Ortsmitte Großerlach.
Kommunale Wärmeplanung
Kommunen ab 20.000 Einwohnern sind verpflichtet, bis Jahresende eine kommunale Wärmeplanung durchzuführen. Die übrigen Städte und Gemeinden sind hierzu noch nicht verpflichtet. Ein Wärmeplan ist für kleinere Kommunen aber durchaus sinnvoll, um strategisch die Herausforderung der Wärmewende anzugehen. Für kleinere Gemeinden gibt es eine Fördermöglichkeit (bis zu 80% der förderfähigen Kosten) des Landes, um auf freiwilliger Basis einen kommunalen Wärmeplan zu erstellen, wobei Gemeinden unter 5.000 Einwohnern eine Förderung nur im „Konvoi" mit mindestens zwei weiteren Gemeinden beantragen können. Nach Bewilligung der Förderung ist mit der Erstellung des Wärmeplans ein externer Dienstleister zu beauftragen. Der Plan muss dann innerhalb von zwei Jahren vorliegen und ist im Internet zu veröffentlichen. Das politisch vorgegebene Ziel soll eine klimaneutrale Wärmegewinnung bis 2040 sein. Der Wärmeplan soll einen möglichen Weg dorthin aufzeigen.
Aufgrund der o.g. Bedingungen macht ein Konvoi der drei Verbandsgemeinden Sulzbach a.M., Großerlach und Spiegelberg Sinn. Die Energieagentur hat hierbei ihre Unterstützung angeboten. Laut Kostenschätzung sind Kosten zwischen 56.500 € und 66.500 € einzuplanen. Nach Abzug der Fördermittel betragen die verbleibenden (externen) Kosten für alle drei Gemeinden insgesamt zwischen 4.000 Euro und 14.000 Euro, welche auf die einzelnen Gemeinden in Abhängigkeit von der Einwohnerzahl aufgeteilt werden können.
Auf Empfehlung der Verwaltung hat der Gemeinderat einstimmig die Beteiligung an dem Konvoi zur Wärmeplanung mit Sulzbach und Spiegelberg beschlossen. Für die Jahre 2024 und 2025 werden die erforderlichen Kosten im Haushaltsplan eingestellt.
Geschirrmobil
Der Gemeinderat hat einstimmig eine Benutzungs- und Gebührenordnung für das neubeschaffte und mit Mitteln aus dem LEADER-Programm bezuschusste Geschirrmobil der Gemeinde Großerlach beschlossen. Das Geschirrmobil steht in erster Linie Großerlacher Vereinen und Organisationen zur Verfügung, sowie örtlichen Firmen und Privatpersonen. Eine Verleihung an auswärtige Nutzer ist aber ebenfalls möglich.
Für die Benutzung wird eine Aufwandsgebühr erhoben, welche die laufenden Kosten für Pflege, Wartung, Übergabe und gegebenenfalls Reparaturen decken soll. Bei den Gebührensätzen orientierte man sich an Angeboten aus anderen Gemeinden. Das Geschirrmobil wird grundsätzlich nicht bestückt verliehen, aber es besteht die Möglichkeit die vorhandenen Geschirrboxen der Gemeinde, ebenfalls gegen Gebühr, zusätzlich anzumieten.
Für die Nutzungsbedingungen, Vorgaben, Anforderungen , usw. wird ein Merkblatt erstellt.
Bekanntgaben / Anfragen
Der Zuschussantrag der Gemeinde für die Umstellung von 86 Straßenleuchten im Gemeindebezirk Grab auf LED-Technik wurde bewilligt, dieser beträgt 13.086 Euro bei Kosten von 37.336 Euro. Allerdings sind die Anforderungen bei Ausschreibung, Umsetzung und Abrechnung so umfangreich, dass die Beauftragung eines Fachbüros erforderlich ist. Die Kosten hierfür liegen bei 7.235,20 Euro, welche nicht eingeplant gewesen sind und auch nicht nachträglich gefördert werden können. Da das Zuschussprogramm zum Jahresende ausläuft ist eine Verschiebung der Maßnahme, um ein größeres Maßnahmenpaket zu schnüren nicht möglich. Das Fachbüro wird daher beauftragt.
Der vorgesehene neue Rundwanderweg „Weg der Lieder“ befindet sich in der Umsetzungsphase. Die wesentlichen Aufträge wurden erteilt. Bezüglich einer möglichen Nutzung durch Radfahrer wird klargestellt, dass der Weg hierfür nicht geeignet sein wird, da Teilstrecken die Voraussetzungen wie beispielsweise Mindestbreite nicht erfüllen.