Die Hundesteuerbescheide für das Jahr 2026 wurden bereits zugestellt. Nach der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer vom 02.12.1996 in der zuletzt geänderten Fassung vom 03.03.2011 beträgt die Hundesteuer:
- für den 1. Hund 72 Euro
- für den 2. und jeden weiteren Hund je 252 Euro
- für den 1. Kampfhund 1.200 Euro
- für den 2. und jeden weiteren Kampfhund je 1.200 Euro
- die Zwingersteuer beträgt 252 Euro
Anmeldung bzw. Abmeldung von Hunden
Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Bei Kampfhunden ist auch die Rasse (bei Kreuzungen die Rasse des Vater-und Muttertieres) anzuzeigen. Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Hundesteuermarke ist innerhalb eines Monats nach Beendigung der Hundehaltung an die Gemeinde Großerlach zurückzugeben.
Steuermarken
Für jeden Hund, dessen Haltung im Gemeindegebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Gemeinde bleibt, ausgegeben. Hundezüchter, die zur Zwingersteuer herangezogen werden, erhalten zwei Hundesteuermarken.
Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes, laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.
Hinweis:
Wer der Meldepflicht der Hundehaltung oder der Tragpflicht der Hundesteuermarken nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden.