Gemeinde Großerlach

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Bebauungspläne

und andere städtebaulichen Satzungen

Die online zur Verfügung gestellten Bebauungspläne und weiteren städtebaulichen Satzungen dienen nur Informationszwecken. Rechtsansprüche können daraus nicht abgeleitet werden. 

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Entwicklungs- und Ergänzungssatzung "Mannenweiler, 1. Änderung"

Inkrafttreten der Entwicklungs- und Ergänzungssatzung „Mannenweiler, 1. Änderung“

Der Gemeinderat der Gemeinde Großerlach hat in der öffentlichen Sitzung am 24.09.2020 die Entwicklungs- und Ergänzungssatzung „Mannenweiler, 1. Änderung“ gemäß § 10 BauGB und § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg, in der jeweils geltenden Fassung, als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.  
Der Geltungsbereich der Entwicklungs- und Ergänzungssatzung „Mannenweiler, 1. Änderung“ betrifft das Flurstück Nr. 317 und eine Teilfläche des Flurstück Nr. 321, Flur 002, der Gemarkung Grab mit einer Fläche von ca. 0,45 ha.
Maßgebend für die Abgrenzung des Geltungsbereichs und den Inhalt der Ergänzungssatzung sind der Lageplan vom 21.02.2020 und der Textteil vom 13.09.2012, in der Fassung vom 14.09.2020.
Jedermann kann die Entwicklungs- und Ergänzungssatzung mit ihren Unterlagen im Rathaus Großerlach, Stuttgarter Straße 18 während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Ergänzend dazu ist die Satzung mit ihren Unterlagen in der Homepage der Gemeinde www.grosserlach.de eingestellt.
Mit Bekanntmachung vom 03.09.2020 ist die Entwicklungs- und Ergänzungssatzung „Mannenweiler, 1. Änderung“ nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft getretren. 
 
Hinweise:
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht wurde. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird gemäß § 44 Abs. 5 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Erläuterungen

Mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan legt eine Stadt oder Gemeinde als Satzung fest, welche Arten der Nutzung auf einer Grundstücksfläche zulässig sind. 

Im Bebauungsplan können Sie unter anderem folgende Informationen finden: 

Die Art der baulichen Nutzung eines Grundstückes, wie z. Bsp. der  Auszeichnung als reines Wohngebiet, Mischgebiet oder Gewerbegebiet. 

Offene oder geschlossene Bauweise. Bei der geschlossenen Bauweise müssen sich z. B. die Seitenwände der Gebäude berühren. 

Die Grundflächenzahl (GRZ) eine GRZ von 0,3 schreibt zum Beispiel vor, dass allerhöchstens 30 % der Grundstücksfläche bebaut werden dürfen. 

Die Anzahl der Vollgeschosse. 

Die maximale Gebäudehöhe. 

Die Geschoßflächenzahl (GFZ). Bei einer GFZ von 0,7 darf beispielsweise die Fläche aller Vollgeschosse 70 % der Grundstücksfläche nicht übersteigen. Bei einem Grundstück von 400qm wären das 280qm. 

Baulinien und Grenzen. Bei vorhandener Baulinie muss das Gebäude auf dieser Linie gebaut werden. 

Dachvorgaben, Dachneigung

Weitere Vorschriften wie zum Beispiel Bepflanzungsvorschriften, Angaben über Stellplätze für PKW, Spielplätze, Grünanlagen, unbebaubare Flächen, Lage von Versorgungsleitungen, Mülltonnen

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen zwei Arten von Bebauungsplänen: Dem einfachen Bebauungsplan und dem qualifizierten Bebauungsplan

Ob es sich bei einem Grundstück um Bauland handelt (Baugebiet), und welche Bauvorgaben sie beachten müssen (Geschossflächenzahl, etc.) steht im Bebauungsplan. 

Weitere Informationen

Kontakt

Gemeinde Großerlach

Stuttgarter Straße 18

rathaus(@)grosserlach.de