Gemeinde Großerlach

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Befüllen und Entleeren von Garten-Pools

Um die Trinkwasserversorgung in der Gemeinde Großerlach zu sichern und das Eigenwasseraufkommen bestmöglich zu schonen, ist ein verantwortungsvoller und sparsamer Umgang mit unserem Wasser notwendig. Dies betrifft insbesondere die zunehmende Tendenz zu – immer größer werdenden -privaten Gartenpools. Derartige Nutzungen gehen über den kommunalen Versorgungsauftrag des häuslichen Gebrauchs hinaus. Das örtliche Satzungsrecht berechtigt die Gemeinde, die Wasserver- und -entsorgung auf bestimmte Verwendungszwecke zu beschränken und Verwendungen außerhalb des häuslichen Gebrauchs zu verbieten. Eine derartige Beschränkung möchten wir selbstverständlich vermeiden.

Hierbei sind wir jedoch auf Ihr Verständnis und Ihre Mitwirkung angewiesen, weshalb wir darum bitten, im Sinne eines verantwortungsvollen Umgangs mit unserem Trinkwasser folgende Hinweise zu beachten:

  1. Das Befüllen von Gartenpools ab einem Fassungsvolumen von 5 Kubikmeter muss rechtzeitig vorher beim Wassermeister oder der Gemeindeverwaltung (Tel.: 07903/91540, Mail: rathaus@grosserlach.de) angemeldet bzw. abgestimmt werden.
    Hauptgrund dafür ist, dass längere kontinuierliche Wasserabnahmen mit großen Durchflussmengen in der Regel nicht von Rohrbrüchen im Wassernetz zu unterscheiden sind. Es kann zu Druckabfällen oder Versorgungsengpässen kommen, wenn viele Großmengen gleichzeitig aus dem Wassernetz gezogen werden. Bei einem drohenden Versorgungsengpass müsste die Gemeinde die Menge für alle Haushalte bestimmter Versorgungszonen vorübergehend drosseln.
    Nutzen Sie Ihr Poolwasser durch entsprechende Behandlung zur Schonung unseres Trinkwasserdargebots über einen möglichst langen Zeitraum, anstatt den Pool ständig neu zu befüllen.
  2. Gartenpools dürfen nicht über vorhandene Zwischenzähler für die Gartenbewässerung befüllt werden und das gebrauchte Poolwasser ist zwingend über den öffentlichen Abwasserkanal zu entsorgen.
    Bei Poolwasser handelt es sich um chemisch oder biologisch verändertes Wasser, welches als Schmutzwasser in den öffentlichen Abwasserkanal einzuleiten ist. Dies gilt bereits ab dem ersten Tag der Nutzung und unabhängig davon, ob und in welchen Mengen chemische Hygienemittel o.ä. eingebracht wurden. Für die entnommene Wassermenge fallen aus diesem Grund auch Abwassergebühren an. Die Nutzung des Poolwassers zur Gartenbewässerung bzw. die Entleerung auf Garten- oder Wiesenflächen ist wegen möglicher Verunreinigungen des Grundwassers gesetzlich verboten. Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass Verstöße gegen das Wasserhaushaltsgesetz kein Kavaliersdelikt sind.

Bitte unterstützen Sie durch Ihre Mitwirkung und durch die Beachtung der genannten Regeln die dauerhafte Sicherstellung der Versorgung unserer Bevölkerung mit hochwertigem Trinkwasser.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe

Weitere Informationen

Kontakt

Gemeinde Großerlach

Stuttgarter Straße 18

rathaus(@)grosserlach.de