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Der Gemeinderat der Gemeinde Großerlach hat am 25. Februar 2021 beschlossen, die Öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Großerlach künftig auf der Internetpräsenz der Gemeindeverwaltung zur Verfügung zu stellen. Grundlage für den Beschluss sind § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg und § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung.
Die entsprechende Bekanntmachungssatzung finden Sie hier.
Die Öffentlichen Bekanntmachungen werden auf der Internetseite in der Regel für die Dauer von zwei Monaten zur Verfügung gestellt.
Zahlung der Grundsteuer bei Eigentümerwechsel
Bei der Veräußerung von Grundbesitz stellt sich meist die Frage, wer nach dem Verkauf zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet ist.
Nach den Regelungen des Grundsteuergesetzes gilt, dass der bisherige Eigentümer zur Zahlung der Grundsteuer an die Gemeinde so lange verpflichtet ist, bis vom zuständigen Finanzamt ein neuer bzw. geänderter Einheitswertbescheid erlassen wurde ( § 10 Grundsteuergesetz ). Erst danach kann die Gemeinde einen neuen bzw. geänderten Grundsteuerbescheid erstellen.
Zahlungsvereinbarungen zwischen dem Verkäufer und Käufer im Kaufvertrag haben nur privatrechtliche Bedeutung und entwickeln gegenüber der Gemeinde keine Bedeutung.
Nach Erlass des Grundsteuer-Änderungsbescheides wird die bis dahin zu viel bezahlte Grundsteuer erstattet bzw. ist die dann festgesetzte Steuer nachträglich zu entrichten.